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KSK 2016 71

Leitentscheid, publiziert als PKG 2016 6\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2016-11-28 · Deutsch GR
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Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 71

29. November 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer und der Y._____, Beschwerdeführerin, gegen die Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 25. Oktober 2016, in Sachen der P o l i t i s c h e n G e m e i n d e A . _ _ _ _ _, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Arrestvollzug,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. November 2016 samt mitge- reichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 10. Oktober 2016 auf Ge- such der Politischen Gemeinde A._____ gegen X._____ und Y._____ einen Arrestbefehl gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG für eine Forderung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins gegenüber X._____ und ebenfalls Fr. 4'000.-- zuzüg- lich Zins gegenüber Y._____ sowie Fr. 1'751.-- zuzüglich Zins gegenüber bei- den Schuldner erliess und als Arrestgegenstände je das hälftige Miteigentum der Schuldner an der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches A._____ be- zeichnete, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja mit dem Vollzug des Arrestbefehls betraut wurde, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 25. Oktober 2016 die beiden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft-Nr. _____ des Grundbuches A._____ verarrestierte und die entsprechende Arresturkunde ausstellte, – dass X._____ und Y._____ am 02. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs einreichten, die Aufhebung des Arrestes beantragten und begehrten, dass die Politische Gemeinde A._____ die Kosten des Arrests und jeglicher sonstiger Vollstreckungsmassnahmen zu tragen habe, – dass zur Begründung vorgebracht wurde, die Beschwerdeführer hätten mehr- mals versucht, die im Arrestbefehl genannten Beträge von Fr. 4'000.-- gegen Y._____ und Fr. 4'000.-- gegen X._____ zu überweisen, was bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen sei; dass die weitere Forderung von Fr. 1'751.-- dem Urteil R_____ (des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden) nicht zu entnehmen sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 4 – dass gegen den Arrestbefehl selbst die Einsprache gemäss Art. 278 SchKG vorgesehen ist, – dass mit Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG nur Rügen gegen den Vollzug des Arrestbefehls vorgebracht werden können, – dass sich die Beschwerdegründe der Beschwerdeführer sich auf die im Ar- restbefehl aufgeführten Forderungen beziehen und das Vorgehen des Betrei- bungsamtes beim Vollzug des Arrestbefehls mit keinem Wort beanstandet wird, – dass somit keine Rügen vorgebracht werden, die im Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnten, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass bei dieser Ausgangslage auf die Einholung von Stellungnahmen der Be- schwerdegegnerin und des Betreibungsamtes verzichtet wurde, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: